Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erfüllung von Aufträgen

Stand: Januar 2023

Artikel 1: Allgemeines

1.1 Auf den gesamten Geschäftsverkehr mit unseren Auftraggebern finden die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt und auch durch vorbehaltlose Bestätigung und Ausführung des Auftrages nicht Vertragsinhalt. Sie müssen vielmehr – ebenso wie jede sonstige abweichende Vereinbarung – von uns, der E-BRIDGE Consulting GmbH, Bonn (im Folgenden: „E-BRIDGE“), schriftlich bestätigt werden.

1.2 Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne der §§ 310 Abs. 1, 14 BGB.

Artikel 2: Zustandekommen des Vertrages

2.1 Sofern nicht im einzelnen Angebot anders angegeben, halten wir uns an unsere Angebote grundsätzlich 60 Kalendertage gebunden. Erst durch die ausdrückliche Annahmeerklärung des Auftraggebers innerhalb dieser Angebotsfrist, die in Textform erfolgen muss, kommt ein Vertrag mit uns zustande.

2.2 Den Angeboten von E-BRIDGE liegen die Informationen zugrunde, die uns vom Auftraggeber gegeben werden und für deren Richtigkeit der Auftraggeber haftet.

2.3 Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen eines Angebots erfordern zu ihrer Wirksamkeit unsere schriftliche Bestätigung in jedem Einzelfall.

2.4 Der Empfänger des Angebots darf die in dem Angebot enthaltenen Informationen und Erfahrungen von E-BRIDGE nur zur Begutachtung des Angebots selbst verwenden. Sie dürfen Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden. Mit der Entgegennahme unserer Angebotsunterlagen erkennt der Angebotsempfänger hinsichtlich der Verwendung solcher Informationen und Erfahrungen Artikel 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an, auch wenn im Übrigen ein Vertrag mit uns nicht zustande kommen sollte. Vorstehendes gilt auch für Aufträge zur Unterbreitung von Untersuchungsvorschlägen.

Artikel 3: Auftragserfüllung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber unterstützt die Erfüllung des Auftrags nach besten Kräften und stellt E-BRIDGE die hierfür benötigten Informationen, Materialien und Einrichtungen zur Verfügung. Der Auftraggeber sorgt für die Sicherheit des Personals von E-BRIDGE, das in seinem Unternehmen oder auf seinen Wunsch an einem anderen Ort anwesend ist, sowie für die Erhaltung beweglichen Eigentums von E-BRIDGE, das sich während der Ausführung des Auftrags in seinem Verantwortungsbereich befindet.

3.2 Die von E-BRIDGE geschuldete Beratungsleistung ist eine Dienstleistung, die wir sorgfältig und nach besten Kräften und bestem Wissen erbringen. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, schuldet E-BRIDGE keinerlei Beratungserfolg.

3.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, uns zur Ausführung des Auftrages zur Verfügung gestellte Stoffe oder Gegenstände nach Beendigung des Auftrages auf Kosten des Auftraggebers zu entsorgen.

3.4 Beinhaltet der uns erteilte Auftrag die Untersuchung bzw. Beurteilung oder Inspektion von Mustern, so trägt allein der Auftraggeber die Verantwortung dafür, dass diese Muster zutreffend ausgewählt und ausreichend repräsentativ sind.

Artikel 4: Änderung, Verzögerung, Verlängerung und Beendigung des Auftrags

4.1 Bei der Erstellung unseres Angebots gehen wir davon aus, dass der Auftraggeber seine Pflichten nach Artikel 3.1 während der gesamten Laufzeit des Vertrages in vollem Umfang erfüllt. Wir sind berechtigt, von dem Auftraggeber eine angemessene Anpassung des Auftrages, insbesondere auch im Hinblick auf dessen Laufzeit, Inhalt und Umfang zu verlangen, wenn solche Unterstützung nicht oder nicht ausreichend geleistet wird oder sich eine Änderung der Vorgehensweise, der Arbeitsweise oder des Umfangs des Auftrags als notwendig erweist.

4.2 E-BRIDGE zeigt dem Auftraggeber unverzüglich Umstände an, aus denen sich Verzögerungen der Auftragsdurchführung, Verlängerungen der Vertragslaufzeit oder Erhöhungen unserer Vergütung ergeben können, und schlägt dem Auftraggeber eine diesen Umständen angemessene Änderung oder Ergänzung des Auftrages vor.

4.3 Soweit die Änderung des Auftragsumfangs, die Verzögerung der Auftragsdurchführung, die Verlängerung der Auftragslaufzeit und/oder die vorzeitige Beendigung des Auftrages von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nicht zu vertreten sind, sind wir berechtigt, von dem Auftraggeber den Ersatz der daraus resultierenden Folgekosten und -schäden zu verlangen, es sei denn, für einen bzw. in einem solchen Fall wird eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen.

Artikel 5: Tarife und Zahlungen

5.1 Die für unsere Leistungen vereinbarten Tarife verstehen sich zuzüglich der Mehrwertsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe sowie etwaiger anderer Steuern und Abgaben, die E-BRIDGE in Zusammenhang mit dem Auftrag abzuführen gesetzlich verpflichtet ist. Steuern und Abgaben, die nicht in Deutschland erhoben werden oder zu zahlen sind, sind Sache des Auftraggebers.

5.2 Wir sind grundsätzlich berechtigt, unsere Tarife auch während der Laufzeit eines Auftrages der Entwicklung von Lohn- und Materialkosten anzupassen, sofern der Kostenanstieg erheblich ist, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war, und sofern die vorgenommene Anpassung unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Auftraggeber zumutbar ist.

5.3 Nach Zeit und Aufwand erbrachte Dienstleistungen werden monatlich auf der Grundlage der dann geltenden Tarife in Rechnung gestellt. Wurde ein Gesamtbetrag vereinbart, wird dieser Betrag in monatlichen Raten als Vorschuss in Rechnung gestellt. Ferner werden die tatsächlich aufgewendeten Kosten, die nicht in den Tarifen inbegriffen sind, monatlich in Rechnung gestellt.

5.4 Soweit kein besonderer Zahlungsplan, eine Barzahlung oder eine Zahlung mittels eines Dokumentenakkreditivs ausdrücklich vereinbart wurde, sind alle Zahlungen an uns grundsätzlich durch Banküberweisung und innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 286 Abs. 3 BGB) zu leisten. Beanstandungen unserer Rechnungen sollen innerhalb eines Monats schriftlich erfolgen, berühren jedoch grundsätzlich die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers nicht.

5.5 Im Verzugsfall sind offene Geldschulden des Auftraggebers mit 8 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verzinsen. § 288 Abs. 3 und 4 BGB bleibt unberührt.

5.6 Das Recht, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Auftraggeber nur zu, soweit solche Ansprüche unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte jeglicher Art stehen dem Auftraggeber nicht zu, es sei denn, wir hätten für eine mangelhafte Leistung bereits den Teil der Gegenleistung des Auftraggebers erhalten, der dem Wert unserer Leistung entspricht.

5.7 Wir sind im Verzugsfall berechtigt, die weitere Ausführung des Auftrages von der Leistung angemessener Vorauszahlungen bzw. Sicherheiten abhängig zu machen.

Artikel 6: Schutz von Informationen und geistigen Eigentumsrechten

6.1 Jede der Parteien hat sämtliche Informationen geheim zu halten, die sie im Rahmen der Erfüllung des E-BRIDGE erteilten Auftrages von der jeweils anderen Partei erhält oder von denen sie auf andere Weise Kenntnis erlangt, und deren vertraulicher Charakter feststeht bzw. vom Empfänger hätte erkannt werden müssen (§ 122 Abs. 2 BGB). Die Parteien werden solche Informationen ausschließlich zu den Zwecken benutzen, für die sie zur Verfügung gestellt wurden. Diese Verpflichtungen gelten über das Ende oder die Auflösung des Vertrages hinaus. Die von E-BRIDGE verwendeten Modelle, Methoden, Techniken und Instrumente (u.a. auch Software) sowie die von E-BRIDGE zur Verfügung gestellten und in die Leistung aufgenommenen Spezifikationen können – vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikeln 6.2 und 6.3   vom Auftraggeber Dritten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von E-BRIDGE offengelegt werden.

6.2 Nur nach schriftlicher Zustimmung von E-BRIDGE ist der Auftraggeber berechtigt, Dritte über die Vorgehensweise und Arbeitsweise von E-BRIDGE zu informieren oder Dritten das Gutachten von E-BRIDGE zur Verfügung zu stellen, unbeschadet des Rechts des Auftraggebers, den von ihm für seine Betriebsführung beauftragten Dritten die hierfür benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat diese Dritten in gleichem Umfang zur Geheimhaltung und vertraulichen Verwendung der Informationen zu verpflichten, wie es ihm selbst nach Maßgabe des vorliegenden Artikels 6 obliegt.

6.3 Die Bestimmungen in diesem Artikel gelten nicht für Informationen, die a) öffentlich sind bzw. öffentlich werden, und zwar ohne ein unrechtmäßiges Handeln des Empfängers, oder b) dem Empfänger rechtmäßig von einem Dritten ohne Geheimhaltungspflicht zur Verfügung gestellt werden, oder c) nachweislich bereits vor ihrem Empfang rechtmäßig im Besitz des Empfängers waren, oder d) in einem schriftlichen Dokument von der anderen Partei als nicht vertraulich bezeichnet wurden, oder e) der Empfänger aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung veröffentlichen oder der zuständigen Behörde vorlegen muss.

6.4 Soweit unsere Leistungen nach urheberrechtlichen Vorschriften geschützt sind, übertragen wir die damit verbundenen Nutzungsrechte auf den Auftraggeber, allerdings ausschließlich im Rahmen der vertraglich vorgesehenen Nutzung. Der räumliche, zeitliche und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechts bestimmt sich nach dem Vertragszweck. Insoweit sind die urheber- und leistungsschutzrechtlichen Befugnisse durch die vereinbarte Vergütung abgegolten. Für darüber hinausgehende sonstige Verwertung ist ein gesondertes Entgelt zu zahlen, das jeweils schriftlich mit uns zu vereinbaren ist. Die vertraglich vorgesehene Nutzung im vorstehenden Sinn umfasst die Vervielfältigung, gleich durch welches Medium, von uns gelieferter Unterlagen, jedoch nur zur Verwendung innerhalb der eigenen Organisation und Betriebsführung des Auftraggebers.

6.5 Ist ein von E-BRIDGE vorgelegtes Gutachten bezüglich einer Beurteilung, eines Tests, einer Inspektion oder einer Prüfung aufgrund seiner Art für eine Bereitstellung an Dritte bestimmt, ist dies nur durch eine wörtliche Veröffentlichung des gesamten Gutachtens in der Sprache, in der es verfasst wurde, zulässig. Ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von E-BRIDGE darf der Auftraggeber bei Dritten in keinerlei Weise den Eindruck erwecken, dass eine Zertifizierung oder Genehmigung durch E-BRIDGE vorliegt.

6.6 Ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von E-BRIDGE ist es dem Auftraggeber nicht erlaubt, den Namen von E-BRIDGE oder eines von E-BRIDGE vorgelegten Gutachtens ganz oder teilweise für die Geltendmachung von Ansprüchen, für Gerichtsverfahren und/oder Werbung zu verwenden bzw. verwenden zu lassen.

Artikel 7: Leistungen von Dritten

Wir sind berechtigt, uns zur ordnungsgemäßen Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen der Mitwirkung Dritter zu bedienen. Unsere eigene Haftung für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung bleibt davon unberührt.

Artikel 8: Haftung

8.1 E-BRIDGE haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn der Schaden

a)  durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden oder,

b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von E-BRIDGE, deren Geschäftsführern oder leitenden Angestellten zurückzuführen ist.

8.2 Soweit wir gemäß Artikel 8.1 a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht haften, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, ist unsere Haftung regelmäßig auf den Betrag der vereinbarten Vergütung (ausschließlich Mehrwertsteuer) begrenzt, höchstens jedoch auf 500.000,00 €.

8.3 Die Haftungsbeschränkung gemäß 8.2 gilt in gleicher Weise für die Haftung von E-BRIDGE für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern oder Beauftragten von E-BRIDGE verursacht werden, welche nicht zu deren Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören.

8.4 Für den Verlust von Daten, Programmen und sonstigen Informationen und deren Wiederherstellung haftet E-BRIDGE ebenfalls nur in dem aus 8.1 bis 8.3 ersichtlichen  Rahmen und auch nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Auftraggebers, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programmen, vermeidbar gewesen wäre.

8.5 Die Haftungsbeschränkungen gemäß 8.1 bis 8.4 gelten sinngemäß auch zu Gunsten der Mitarbeiter und Beauftragten von E-BRIDGE.

Artikel 9: Verjährung

Schadenersatzansprüche des Auftraggebers verjähren in drei Jahren. § 634a BGB bleibt unberührt.

Artikel 10: Beendigung des Vertrages, Verzögerung aufgrund höherer Gewalt

10.1 Wir sind berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Wichtige Gründe sind insbesondere

a)  die vom Auftraggeber zu vertretende Unmöglichkeit der Erbringung unserer Leistung,

b)  die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers oder der Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens, sofern dieser innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung noch nicht zurückgenommen wurde, oder die Abweisung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers mangels Masse,

c)  die Stilllegung oder Auflösung des Unternehmens des Auftraggebers. 10.2 In Fällen höherer Gewalt, d.h. Krieg, Streik, Aussperrung, Unruhen, extremen Witterungsverhältnissen oder allgemeinen Mangellagen bei Betriebsstoffen, ist unsere Verpflichtung zur Leistungserbringung ausgesetzt. Dauert der Zeitraum, während dessen die Erfüllung unserer Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist, länger als 30 Tage, so sind beide Parteien zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt; wechselseitige Rechte auf Schadenersatz sind in diesem Fall allerdings ausgeschlossen.

Artikel 11: Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sprache

11.1 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.

11.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag oder über dessen Wirksamkeit ist ausschließlich der Sitz von E-BRIDGE. E-BRIDGE hat das Recht, auch an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu klagen.

11.3 Soweit mit uns nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist die Vertrags- und Korrespondenzsprache sowie die Sprache von uns zu liefernder Dokumentation Deutsch. Etwa notwendige Übersetzungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

11.4 Wir stellen unseren Kunden lediglich zu Vereinfachungszwecken eine englischsprachige Übersetzung unserer vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung. Für den Vertrag maßgeblich ist jedoch nur die deutsche Fassung, die in jedem Zweifelsfall Vorrang vor der Übersetzung hat.

E-Bridge Consulting GmbH
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D-53115 Bonn
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